930.001
CH-BL
§ 5 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Informationserhebung und Informationsaustausch
Allgemeine Bestimmungen - Koordination und Durchführung
§ 5 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Informationserhebung und Informationsaustausch
1. Die Vereinbarungskantone erheben die für eine wirksame Koordination notwendigen Informationen und tauschen diese untereinander aus. Die ausgetauschten Informationen sind so weit als möglich zu anonymisieren.
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Vertragsparteien
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