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§ 4 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Koordination der Planung, Regulation und Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen - Koordination und Durchführung
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§ 4 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Koordination der Planung, Regulation und Aufsicht

1. Die Vereinbarungskantone streben mit der gemeinsamen Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung insbesondere folgende Ziele an

a. Planung einer effektiven und effizienten Versorgung im ambulanten und stationären Bereich;

b. Konzentration und Koordination von medizinischen Leistungen zur Sicherstellung der notwendigen Qualität;

c. Vermeidung von medizinischer Über-, Unter- und Fehlversorgung;

d. medizinisch sinnvolle und effiziente Abgrenzung zwischen ambulanten und stationären Behandlungsmethoden;

e. Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Leistungserbringern;

f. Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten für die Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen sowie für die universitäre Lehre und Forschung;

g. Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten im Rettungswesen.

2. Die Umsetzung der koordinierten Planung, Regulation und Aufsicht umfasst insbesondere

a. gemeinsame Durchführung der Bedarfsanalyse im stationären und ambulanten Bereich;

b. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien für Regulierungsmassnahmen;

c. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien für die Aufnahme auf die Spitalliste und die Vergabe von Leistungsaufträgen;

d. gemeinsam Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Qualitätsstandards;

e. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien für die Vergabe von Betriebsbewilligungen;

f. Koordination der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Tarifverfahren nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994;

g. Harmonisierung der Kriterien für die Ausrichtung der GWL;

h. Harmonisierung der Kriterien für die Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen sowie für die universitäre Lehre und Forschung;

i. Koordination von versorgungsrelevanten Angeboten im Rettungswesen.

3. Die Vereinbarungskantone stellen durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dass die im Rahmen von Abs. 1 und 2 eingesetzten kantonalen Mittel optimal wirken.

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