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930.001 CH-BL

§ 23 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Beitritt und Förderung der Zusammenarbeit

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 23 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Beitritt und Förderung der Zusammenarbeit

1. Weitere Kantone können dem Staatsvertrag beitreten.

2. Die Vereinbarungskantone wirken auf den Beitritt anderer Kantone hin.

3. Die Vereinbarungskantone fördern Kooperationen im trinationalen Gesundheitsraum.

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