930.001
CH-BL
§ 23 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Beitritt und Förderung der Zusammenarbeit
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Beitritt und Förderung der Zusammenarbeit
1. Weitere Kantone können dem Staatsvertrag beitreten.
2. Die Vereinbarungskantone wirken auf den Beitritt anderer Kantone hin.
3. Die Vereinbarungskantone fördern Kooperationen im trinationalen Gesundheitsraum.
← § 22 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung
Vertragsparteien
§ 24 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung →