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930.001 CH-BL

§ 22 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Inkrafttreten der gleichlautenden Spitallisten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 22 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Inkrafttreten der gleichlautenden Spitallisten

1. Die Vereinbarungskantone sind bestrebt, erstmals per 1. Januar 2020 gleichlautende Spitallisten zu erlassen.

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