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§ 16 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Periodizität der Spitallisten

Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung - Verfahren zum Erlass der Spitallisten
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§ 16 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Periodizität der Spitallisten

1. Der Erlass der Spitallisten erfolgt in der Regel für 4 Jahre.

2. Punktuelle Anpassungen der Spitallisten können laufend vorgenommen werden.

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