930.001
CH-BL
§ 13 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Verfahren bei Uneinigkeit
Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung - Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 13 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Verfahren bei Uneinigkeit
1. Können sich die Vereinbarungskantone bei einer Massnahme auf Versorgungsebene nicht einigen, kann erneut die Fachkommission konsultiert werden.
2. Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind bestrebt, innerhalb von 8 Wochen in einem Differenzbereinigungsverfahren eine einvernehmliche Lösung zu erzielen und diese den Regierungen zu unterbreiten.
3. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Kanton separate planerische Massnahmen beschliessen, wobei diese dem Sinn und Zweck des Staatsvertrags entsprechen müssen.
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Vertragsparteien
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