930.001
CH-BL
§ 12 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Verfahren für planerische Massnahmen
Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung - Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Verfahren für planerische Massnahmen
1. Das zuständige Departement und die zuständige Direktion evaluieren die erforderlichen planerischen Aktivitäten auf Versorgungsebene im ambulanten und stationären Bereich. Wo dies für die Erreichung des Zwecks des Staatsvertrags erforderlich ist, setzen sie diese gemeinsam um und stellen den Regierungen koordinierte Anträge für gleichlautende Regierungsbeschlüsse.
2. Im Rahmen ihres Aufgabengebiets gemäss § 8 wird die Fachkommission in die Planung einbezogen.
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Vertragsparteien
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