930.001
CH-BL
§ 11 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung - Datenbearbeitung und Informationszugang
Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung - Fachkommission
§ 11 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung · Datenbearbeitung und Informationszugang
1. Auf die Bearbeitung von Personendaten durch die Fachkommission ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Basel-Stadt (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 anwendbar. Die datenschutzrechtliche Aufsicht nimmt die oder der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt wahr.
2. Gesuche um Zugang zu bei der Fachkommission vorhandenen Informationen können beim zuständigen Departement oder der zuständigen Direktion oder bei beiden zuständigen Stellen eingereicht werden. Für die Behandlung der Gesuche ist das jeweils kantonale Informations- und Datenschutzgesetz massgebend.
← § 10 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung
Vertragsparteien
§ 12 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung →