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928.11 CH-BL

Art. 9 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

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Art. 9 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

1. Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber der Union, dass die Mitglieder des Konkordates der Schweizerischen Krankenkassen, der Fédération des sociétés de secours mutuels de la Suisse romande und 3 der Federazione ticinese delle Casse-malati als Patienten die Behandlung von Zahnfleisch-, von Mund- und Kiefererkrankungen, welche nach der Gerichtspraxis Pflichtleistungen der nach KUVG anerkannten Krankenkassen sind, durch SSO-Mitglieder erhalten, und zwar zu den in diesem Vertrag festgesetzten Taxen. Diese Verpflichtung umfasst auch die Bereitschaft des behandelnden Zahnarztes, den Krankenkassen die zur Prüfung der Leistungspflicht notwendigen Angaben zu machen.

2. Die pflichtigen Behandlungsarten sind in einem Anhang zu diesem Vertrag aufzuführen. Dieses Verzeichnis, welches integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages bildet, wird durch die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen der Gerichtspraxis angepasst.

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