928.11
CH-BL
Art. 8 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
Art. 8 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
1. Einem Zahnarzt dürfen durch eine Krankenkasse für die im Rahmen der Pflichtleistungen vorgenommenen Behandlungen keine Einschränkungen vorgeschrieben und keine Weisungen medizinischen Charakters erteilt werden.