928.11
CH-BL
Art. 6 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
Art. 6 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
1. Sämtliche Anstände zwischen Zahnärzten und Krankenkassen, die nicht gütlich unter den Beteiligten beigelegt werden können, sind vorgängig der schiedsgerichtlichen Erledigung der paritätischen Vertrauenskommission als Schlichtungsstelle zu unterbreiten.
2. Neben der Schlichtung aller Anstände zwischen Zahnärzten und Krankenkassen hat die Vertrauenskommission die Aufgabe, den Vollzug dieses Vertrages zu sichern sowie eine reibungslose und loyale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
3. Führt das Verfahren von der paritätischen Vertrauenskommission zu keinem Erfolg, steht den Streitparteien die Anrufung eines Schiedsgerichtes analog Art. 25 KUVG offen.