928.11
CH-BL
Art. 5 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
Art. 5 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
1. Die Vertragsparteien bilden eine paritätische Vertrauenskommission, in welcher von der Zahnärzte-Gesellschaft und von der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände mindestens je 1 Vertreter abgeordnet werden. Der Vorsitz, dem gleiches Stimmrecht wie den übrigen Mitgliedern zukommt, wird abwechslungsweise von einem Vertreter der Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände geführt.