Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
928.11 CH-BL

Art. 5 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

1. Die Vertragsparteien bilden eine paritätische Vertrauenskommission, in welcher von der Zahnärzte-Gesellschaft und von der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände mindestens je 1 Vertreter abgeordnet werden. Der Vorsitz, dem gleiches Stimmrecht wie den übrigen Mitgliedern zukommt, wird abwechslungsweise von einem Vertreter der Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände geführt.

← Art. 4 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände Kanton Basel-Landschaft 928.11 Art. 6 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →