928.11
CH-BL
Art. 4 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
Art. 4 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
1. Der Rücktritt von diesem Vertrag steht jeder Kasse auf den 31. Dezember eines Jahres frei, erstmals auf den 31. Dezember des dem Vertragsschluss folgenden Jahres, sofern er den beiden Vertragskontrahenten 6 Monate vorher durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist.
2. Die Vertragskontrahenten verpflichten sich, mit Dritten (Zahnärzten oder Krankenkassen) keine von diesem Vertrag abweichenden Vereinbarungen zu treffen.