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928.11 CH-BL

Art. 3 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

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Art. 3 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

1. Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft übergibt dem Sekretariat der Union in Solothurn ein Verzeichnis ihrer Mitglieder. Desgleichen gibt die Union der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft ein Verzeichnis der beigetretenen Vertragskrankenkassen.

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