928.11
CH-BL
Art. 3 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
Art. 3 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
1. Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft übergibt dem Sekretariat der Union in Solothurn ein Verzeichnis ihrer Mitglieder. Desgleichen gibt die Union der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft ein Verzeichnis der beigetretenen Vertragskrankenkassen.