928.11
CH-BL
Art. 2 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
Art. 2 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
1. Die Krankenkassen, die dem Konkordat, der Fédération des sociétés de secours mutuels de la Suisse romande und der Federazione ticinese delle Casse-malati direkt oder indirekt angeschlossen sind, sind Vertragskrankenkassen, sofern sie nicht ausdrücklich auf den Beitritt zum Vertrag verzichtet haben. Der Verzicht kann auch durch einen kantonalen Verband erfolgen. Er hat innert 3 Monaten seit Inkrafttreten des Vertrages zu erfolgen.
2. Andere Kassen können jederzeit dem Vertrag beitreten.