928.11
CH-BL
Art. 16 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
Art. 16 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
1. Die Parteien holen die Genehmigung dieses Vertrages durch die Kantonsregierungen ein.