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Art. 15 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

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Art. 15 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

1. Der vorliegende Vertrag tritt auf den 1. Januar 1979 in Kraft. Er kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf den 31. Dezember 1979, mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, gilt er jeweils ein Jahr weiter.

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