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928.11 CH-BL

Art. 14 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

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Art. 14 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

1. Der Schulzahnarzttarif hat gegenüber dem «Tarifvertrag für zahnärztliche Leistungen» stets den Vorrang.

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