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928.11 CH-BL

Art. 13 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

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Art. 13 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

1. Die Honorierung der kassenpflichtigen Leistungen erfolgt aufgrund der Taxierungen im «Tarifvertrag für zahnärztliche Leistungen». Der jeweilige Taxpunktwert wird in besonderer Vereinbarung festgelegt, welche integrierender Bestandteil des vorliegenden Vertrages ist.

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