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928.11 CH-BL

Art. 12 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

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Art. 12 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

1. Auch für Pflichtleistungen erfolgt die Rechnungstellung direkt an den Patienten, welcher gegenüber der Kasse aufgrund des nach Art. 11 vereinbarten Rechnungsformulars die Rückforderung geltend zu machen hat.

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