928.11
CH-BL
Art. 10 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
Art. 10 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
1. Die Behandlungen von Krankenkassenmitgliedern gemäss Art. 9 dürfen nicht über das vom Interesse des Patienten und vom Heilungszweck geforderte Mass hinausgehen. Durch den behandelnden Zahnarzt werden auf dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rechnungsformular die verlangten Auskünfte vollständig und kostenlos erteilt.