928.11
CH-BL
Art. 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
Art. 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
1. Jedes SSO-Mitglied, das die Behandlung eines Mitgliedes der Vertragskrankenkassen gemäss Art. 9 dieses Vertrages übernimmt, ist hinsichtlich der betreffenden Behandlung persönlicher Vertragspartner und damit direkt aus dem vorliegenden Vertrag berechtigt und verpflichtet.
2. Zahnärzte, welche die kantonale Bewilligung zur Berufsausübung besitzen und nicht Mitglieder der SSO sind, können diesem Vertrag jederzeit beitreten.