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926.21 CH-BL

Art. 4 Vereinbarung über den Taxpunktwert - Schlussbestimmungen

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Art. 4 Vereinbarung über den Taxpunktwert · Schlussbestimmungen

1. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aufgehoben

a. Der Vertrag vom 12. September 1990 zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband (SPV) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen (KSK);

b. Die Vereinbarung vom 18. Mai 1994 zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen (KSK), (Vereinbarung zum Tarifvertrag vom 1.1.1989).

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