926.21
CH-BL
Art. 3 Vereinbarung über den Taxpunktwert - Taxpunktwertanpassungen
Art. 3 Vereinbarung über den Taxpunktwert · Taxpunktwertanpassungen
1. Eine Anpassung erfolgt frühestens auf den 1. Januar 2002.
2. Sollte der Taxpunktwert neu verhandelt werden, müsste eine Kündigung dieser Vereinbarung spätestens per 30. Juni 2001 auf den 31. Dezember 2001 erfolgen.
3. Die Krankenversicherer nehmen erst Neuverhandlungen auf bei einer Steigerung der Gesamtkosten von 3% abzüglich Mengenausweitung Patientenanzahl bei einer jeweiligen Vergleichsgrösse Gesamtkosten Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft und/oder Durchschnitt Schweiz. Basis sind die Kosten 1998.