Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.11 CH-BL

Vereinbarung über den Taxpunktwert (Ärztetarif)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Taxpunktwert wird auf den 1. Oktober 1982 auf 3.75 Fr. festgelegt.

1. Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 122 Punkten.

1. Bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem in Ziffer 2 erwähnten Stand um 5% werden auf Antrag einer Partei Verhandlungen über die Neufestsetzung des Taxpunktwertes aufgenommen. Eine Veränderung kann jedoch frühestens auf den 1. Januar 1981 erfolgen.

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