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921.91 CH-BL

§ 10 Vertrag zwischen der Rennbahnklinik in Muttenz und dem Verband Basellandschaftlicher Krankenkassen

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§ 10 Vertrag zwischen der Rennbahnklinik in Muttenz und dem Verband Basellandschaftlicher Krankenkassen

1. Vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges sind allfällige Streitigkeiten über Bestand, Auslegung und Anwendung des Vertrages einer vertraglichen Schlichtungsinstanz vorzulegen.

2. Dieser vertraglichen Schlichtungsstelle gehört je ein Vertreter der Klinik, der Kassen und der Sanitätsdirektion an. Die Sanitätsdirektion führt das Sekretariat.

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