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921.14 CH-BL

§ 1 Regierungsratsverordnung über den Rahmentarif für Ärzte und Krankenkassen

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§ 1 Regierungsratsverordnung über den Rahmentarif für Ärzte und Krankenkassen

1. Als Rahmentarif für die Leistungen der Ärzte werden Mindest- und Höchstansätze von 15% unter und über den Taxen des Vertragstarifes festgesetzt, welcher am 20. November 1984 zwischen der Ärztegesellschaft Baselland und dem Verband basellandschaftlicher Krankenkassen vereinbart worden ist.

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