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921.14 CH-BL

Kanton Basel-Landschaft 921.14

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Als Rahmentarif für die Leistungen der Ärzte werden Mindest- und Höchstansätze von 15% unter und über den Taxen des Vertragstarifes festgesetzt, welcher am 20. November 1984 zwischen der Ärztegesellschaft Baselland und dem Verband basellandschaftlicher Krankenkassen vereinbart worden ist.

1. Dieser Rahmentarif findet Anwendung bei Wegfall des Vertragstarifes.

1. Die Regierungsratsverordnung vom 29. Juni 1976 über die Festsetzung des Rahmentarifes für Ärzte und Krankenkassen wird aufgehoben.

2. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.

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