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915 BGFAP CH-BL

§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Datenbearbeitung

Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden
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§ 9 EG BGFAP · Datenbearbeitung

1. Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die für folgende Massnahmen erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen

a. für die Festlegung

1. der Ausbildungsleistung;

2. der Abgeltung;

3. der Ersatzzahlung;

4. der allfälligen Kompensationszahlungen;

5. der allfälligen Rückforderungen;

b. für den Vollzug der Ausbildungsverpflichtung.

2. Die zuständige Direktion kann die benötigten Daten mit den zuständigen Fachorganisationen und Branchenverbänden der Einrichtungen gemäss Abs. 1 austauschen, soweit diese zur Mitwirkung gemäss § 15 Abs. 2 herangezogen werden, sowie Daten bei anderen Behörden erheben.

3. Die zuständige Direktion kann von den Berufsbildungszentren die notwendigen Daten einfordern, um die Abgeltung für die Ausbildungsleistungen zu berechnen und die Ausbildungsverpflichtungen zu überprüfen.

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