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BGFAP
CH-BL
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Mitwirkungspflichten
Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden
§ 8 EG BGFAP · Mitwirkungspflichten
1. Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die für den Vollzug gemäss den §§ 2-6, für die allfällige Rückforderung von Beiträgen sowie für die Evaluation gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2. Die zuständige Direktion kann die Ausbildungsleistung, die Abgeltung oder die Ersatzzahlung der Einrichtungen nach pflichtgemässem Ermessen festlegen, wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nachkommen.