§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Ersatzzahlung
§ 6 EG BGFAP · Ersatzzahlung
1. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass die Einrichtung eine Ersatzzahlung an den Kanton entrichten muss, wenn sie ihre Ausbildungsverpflichtung gemäss § 3 nicht erfüllt.
2. Die Ersatzzahlung entspricht höchstens dem 3-fachen des Beitrags, den der Kanton bei Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung durch die Einrichtung hätte leisten müssen.
3. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass von einer Ersatzzahlung abgesehen wird, wenn die Differenz zwischen der verfügten Ausbildungsleistung und der effektiv erbrachten Ausbildungsleistung in einem Abrechnungsjahr unter einem von ihm definierten Bereich liegt.
4. Die zuständige Direktion verfügt die Höhe der Ersatzzahlung. Sie kann die Ersatzzahlung mit dem Beitrag an die praktische Ausbildungsleistung verrechnen.