§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Beiträge an die praktische Ausbildung
§ 5 EG BGFAP · Beiträge an die praktische Ausbildung
1. Für folgende Ausbildungsgänge werden Beiträge entrichtet
a. Pflegefachfrau HF und Pflegefachmann HF;
b. Pflegefachfrau FH und Pflegefachmann FH;
c. Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge, gestützt auf die Vorgaben des Bundesrechts und nach interkantonalen Empfehlungen, fest. Für die Akutpflege, die Langzeitpflege und die ambulante Pflege sowie für die verschiedenen Ausbildungsgänge können unterschiedliche Ansätze und Berechnungsmethoden festgelegt werden.
3. Der Regierungsrat kann für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege gemäss § 1 Abs. 4 Beiträge für effektiv erbrachte praktische Ausbildungsleistungen festlegen, wenn die Planung gemäss § 2 hierfür einen Bedarf ergibt.
4. Der Regierungsrat kann die Qualität der praktischen Ausbildung fördern, indem er zweckdienliche Massnahmen der Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 finanziell unterstützt.
5. Die zuständige Direktion entrichtet jeder Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 Beiträge für die pro Ausbildungsjahr effektiv erbrachte praktische Ausbildungsleistung.
6. Die Beiträge müssen in den Einrichtungen zweckgebunden eingesetzt werden.