§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Ausbildungsverpflichtung
§ 3 EG BGFAP · Ausbildungsverpflichtung
1. Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungsplätze im Bereich der Pflege anzubieten
a. Spitäler gemäss § 3 SpiVG;
b. Organisationen gemäss § 5 Abs. 1 APG.
2. Der Regierungsrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Anzahl Ausbildungsplätze pro Einrichtung fest.
3. Die zuständige Direktion legt für jede Einrichtung pro Ausbildungsjahr die zu erbringende Ausbildungsleistung nach Aus- und Weiterbildungsgang fest.
4. Kommt eine Einrichtung nach Abs. 1 ihrer Ausbildungsverpflichtung in schwerwiegender Weise nicht nach, kann die Leistungsvereinbarung nach § 18 SpiVG von der zuständigen Direktion bzw. nach § 21 APG von der zuständigen Versorgungsregion oder Gemeinde aufgelöst werden. Die Direktion entscheidet über die weitere Verpflichtung zur Leistung von Ersatzzahlungen gemäss § 6.