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915 BGFAP CH-BL

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Kantonale Bedarfsplanung

Kantonale Bedarfsplanung
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§ 2 EG BGFAP · Kantonale Bedarfsplanung

1. Die zuständige Direktion erstellt periodisch die Planung für den Bedarf an praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätzen für die folgenden Pflegeberufe

a. Pflegefachfrau FH und Pflegefachmann FH gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG;

b. Pflegefachfrau HF und Pflegefachmann HF gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG;

c. Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ gemäss Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 5. August 2016;

d. weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege.

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