915
BGFAP
CH-BL
§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Vollzug
Vollzugsbestimmungen
§ 15 EG BGFAP · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Er sorgt dafür, dass die Prozesse zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege in elektronischer Form abgewickelt werden können. Er bezeichnet die zum Vollzug zuständigen Direktionen.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen gemäss den §§ 11-14 im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt zu regeln. Die mit der Gewährung der Ausbildungsbeiträge beauftragte Stelle übernimmt die der zuständigen Direktion zugeordneten Aufgaben.
3. Der Regierungsrat kann Fachorganisationen und Branchenverbände zur Mitwirkung bei der Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden beiziehen.