§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Rückerstattung
§ 14 EG BGFAP · Rückerstattung
1. Die zuständige Direktion ordnet die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen an
a. wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden;
b. bei einem Ausschluss von der Ausbildung aus disziplinarischen Gründen.
2. Die Verzinsung von Forderungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 %.
3. Auf die Rückerstattung kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise verzichtet werden
a. bei sehr niedrigen Beträgen;
b. in Härtefällen.
4. Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach Kenntnis des Rückerstattungsgrunds, spätestens aber 10 Jahre nach Auszahlung der Beiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.