Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
915 BGFAP CH-BL

§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Datenbearbeitung

Ausbildungsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 EG BGFAP · Datenbearbeitung

1. Die zuständige Direktion kann die für die Zusprechung, Bemessung und Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge erforderlichen Personendaten mit den für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 zuständigen kantonalen und ausserkantonalen Behörden austauschen sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden erheben; dies gilt insbesondere für Daten des kantonalen Personenregisters sowie für Steuerdaten der kantonalen und kommunalen Steuerbehörden.

2. Die Datenbearbeitung kann insbesondere in Bezug auf Daten des kantonalen Personenregisters und der kantonalen und kommunalen Steuerbehörden im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens oder einer systematischen Meldung erfolgen.

← § 12 EG BGFAP Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Zweck und Gegenstand § 14 EG BGFAP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →