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BGFAP
CH-BL
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Datenbearbeitung
Ausbildungsbeiträge
§ 13 EG BGFAP · Datenbearbeitung
1. Die zuständige Direktion kann die für die Zusprechung, Bemessung und Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge erforderlichen Personendaten mit den für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 zuständigen kantonalen und ausserkantonalen Behörden austauschen sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden erheben; dies gilt insbesondere für Daten des kantonalen Personenregisters sowie für Steuerdaten der kantonalen und kommunalen Steuerbehörden.
2. Die Datenbearbeitung kann insbesondere in Bezug auf Daten des kantonalen Personenregisters und der kantonalen und kommunalen Steuerbehörden im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens oder einer systematischen Meldung erfolgen.