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915 BGFAP CH-BL

§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Mitwirkungspflichten

Ausbildungsbeiträge
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§ 12 EG BGFAP · Mitwirkungspflichten

1. Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, der zuständigen Direktion sämtliche für die Zusprechung und Bemessung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

2. Wer Ausbildungsbeiträge erhält oder zurückerstatten muss, meldet der zuständigen Direktion unverzüglich jede Änderung der für die Bemessung oder die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Tatsachen.

3. Personen, welche die Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzen, können von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.

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