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915 BGFAP CH-BL

§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) - Voraussetzungen, Umfang und Verfahren

Ausbildungsbeiträge
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§ 11 EG BGFAP · Voraussetzungen, Umfang und Verfahren

1. Der Kanton gewährt Studierenden des Bildungsgangs Pflege HF und des Bildungsgangs Pflege FH Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts.

2. Der Regierungsrat legt die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausbildungsbeiträge fest. Er berücksichtigt insbesondere das Alter bei Studienbeginn, allfällige Unterhaltspflichten sowie die zu erbringenden beruflichen Voraussetzungen.

3. Der Regierungsrat legt die Höhe der Ausbildungsbeiträge fest. Er berücksichtigt die vom Bund festgelegten Höchstbeiträge.

4. Die zuständige Direktion entscheidet über die eingereichten Gesuche um Ausbildungsbeiträge.

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