§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Beitragsberechtigte Personen
§ 9 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Beitragsberechtigte Personen
1. Beitragsberechtigt gemäss § 11 Abs. 1 EG BGFAP sind Personen, die einen anerkannten Bildungsgang Pflege HF oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang Pflege FH absolvieren, wenn sie
a. zu Beginn des Ausbildungsjahres zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder als Staatsangehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats über einen Anknüpfungspunkt im Kanton verfügen; und
b. zu Beginn der Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet haben oder nach abgeschlossener Berufslehre eine mindestens 2 Jahre dauernde, durch eigene Erwerbstätigkeit erreichte finanzielle Unabhängigkeit nachweisen können oder elterliche Betreuungs- oder Unterstützungspflichten haben.
2. Nicht beitragsberechtigt sind Personen, die
a. bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben; oder
b. über ein steuerbares Reinvermögen von mehr als CHF 500'000.- verfügen.