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§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Ersatzzahlung

Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden
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§ 8 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Ersatzzahlung

1. Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP, die in einem Ausbildungsjahr eine Ausbildungsleistung von weniger als 90 % erbringen, entrichten eine Ersatzzahlung in der Höhe der Differenz zwischen der erbrachten und der zu erbringenden Ausbildungsleistung.

2. Auf die Ersatzzahlung kann verzichtet werden, sofern die Einrichtung nachweist, dass sie die Ausbildungsleistung gemäss § 4 unverschuldet nicht erfüllt hat.

3. Die Minderleistung einer Einrichtung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn

a. dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen um Auszubildende erfolglos blieben;

b. trotz dokumentierten, branchenüblichen Rekrutierungsbemühungen zu wenig Ausbildende eingesetzt werden konnten;

c. ein Ausbildungsvertrag mit einer auszubildenden Person aufgelöst werden musste;

d. eine auszubildende Person die erforderlichen Prüfungen nicht besteht.

4. Verfügen Einrichtungen über keine Bildungsbewilligung auf der Sekundarstufe II oder über keinen Kooperationsvertrag mit dem Bildungsanbieter auf der Sekundär- oder Tertiärstufe, gilt dies als verschuldete verminderte Ausbildungsleistung. Dasselbe gilt für die fehlende Anerkennung der Einrichtung als Praktikumsbetrieb.

5. Die Ersatzzahlungen sind zweckgebunden zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege zu verwenden.

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