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§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Förderung der Qualität der praktischen Ausbildung

Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden
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§ 7 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Förderung der Qualität der praktischen Ausbildung

1. Das Amt für Gesundheit kann den Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP Beiträge an Projekte zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege entrichten, sofern sich der Bund an den Projekten finanziell beteiligt.

2. Das Amt für Gesundheit legt Kriterien für die Ausgestaltung der Projekte fest.

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