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§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Beiträge an die praktische Ausbildung

Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden
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§ 6 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Beiträge an die praktische Ausbildung

1. Das Amt für Gesundheit entrichtet für die effektiv erbrachte Ausbildungsleistung einer Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP folgende Beiträge pro Person

a. für Auszubildende gemäss § 5 Abs. 1 Bst. a und b EG BGFAP: CHF 300.- pro Praktikumswoche;

b. für Auszubildende gemäss § 5 Abs. 1 Bst. c EG BGFAP: CHF 1800.- pro Ausbildungsjahr.

2. Die Beiträge sind zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung in der Einrichtung einzusetzen. Das Amt für Gesundheit kann hierfür entsprechende Nachweise einfordern. Es fordert zweckentfremdete Beiträge zurück.

3. Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP weisen die Beträge, welche sie für die Ausbildungsleistungen erhalten haben, in ihrer Kostenrechnung separat als Ertrag oder als Aufwandminderung aus.

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