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§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Ausbildungskonzept

Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden
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§ 5 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Ausbildungskonzept

1. Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP reichen dem Amt für Gesundheit jährlich ein Ausbildungskonzept ein.

2. Das Ausbildungskonzept umfasst mindestens folgende Angaben

a. die vorhandenen personellen Ressourcen in Vollzeitäquivalenten für die Ausbildenden und deren Kompetenzen pro Pflegeberuf;

b. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze pro Pflegeberuf;

c. die Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur für die praktische Ausbildung pro Pflegeberuf;

d. die Massnahmen zur Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung;

e. die effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen des vergangenen Jahres.

3. Die Einrichtungen begründen allfällige Abweichungen von den zu erbringenden Ausbildungsleistungen und weisen diese aus.

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