§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Ausbildungsleistung
§ 4 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Ausbildungsleistung
1. Das Amt für Gesundheit legt die gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP zu erbringende Ausbildungsleistung einer Einrichtung für die Ausbildungsgänge gemäss § 5 Abs. 1 EG BGFAP entsprechend der Berechnungsformel in Anhang 1 fest.
2. Die Ausbildungsverpflichtung entfällt, wenn die berechnete Ausbildungsleistung unter folgende Werte fällt
a. für Pflegeberufe gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b EG BGFAP: 22 Wochen pro Jahr;
b. für Pflegeberufe gemäss § 2 Abs. 1 Bst. c EG BGFAP: 1 auszubildende Person pro Jahr.
3. Das Amt für Gesundheit legt entsprechend § 3 Abs. 3 EG BGFAP für die Einrichtungen in einer Verfügung die zu erbringende Ausbildungsleistung pro Pflegeberuf gemäss Abs. 1 und 2 jährlich als Teil der Leistungsvereinbarung oder des Leistungsauftrags gemäss § 3 Abs. 2 und 3 fest.