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§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Ausbildungsverpflichtung

Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden
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§ 3 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Ausbildungsverpflichtung

1. Die Ausbildungsverpflichtung einer Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP beginnt im 2. vollen Kalenderjahr nach der Aufnahme der Tätigkeit.

2. Die Ausbildungsverpflichtung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a und b EG BGFAP gilt als ergänzender Teil jeder kantonalen und kommunalen Leistungsvereinbarung.

3. Für Organisationen gemäss Art. 36a Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 gilt die Ausbildungsverpflichtung als genereller Leistungsauftrag, soweit kein Leistungsauftrag dies festhält.

4. Die Einrichtungen grenzen ihre Ausbildungsverpflichtungen in anderen Kantonen von den Ausbildungsverpflichtungen gemäss EG BGFAP ab und weisen diese gegenüber dem Amt für Gesundheit aus.

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