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§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Kantonale Bedarfsplanung

Kantonale Bedarfsplanung
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§ 2 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Kantonale Bedarfsplanung

1. Das Amt für Gesundheit erstellt und aktualisiert die Bedarfsplanung für die Pflegeberufe gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a-c EG BGFAP.

2. Das Amt für Gesundheit kann gemäss § 2 Abs. 1 Bst. d EG BGFAP für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege eine Bedarfsplanung erstellen, wenn sich ein Mangel an ausgebildetem Personal in einem bestimmten Bereich abzeichnet.

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