915.11
CH-BL
§ 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 18 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Übergangsbestimmungen
1. Erstmalig beitragsberechtigt sind Studienanfängerinnen und Studienanfänger des Herbstsemesters 2024.
2. Studierende mit Studienbeginn Herbst 2024 können Gesuche um Beiträge auch noch im 2. Semester stellen.
3. Ersatzzahlungen werden ab dem Jahr 2026 erhoben.