915.11
CH-BL
§ 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Evaluation
Vollzug, Mitwirkung und Evaluation
§ 17 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Evaluation
1. Das Amt für Gesundheit erhebt zwecks Wirkungskontrolle zu den ergriffenen Massnahmen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a-c EG BGFAP bei den Bildungsinstituten und Einrichtungen sowie bei den betreffenden Organisationen und Verbänden die Daten für
a. die Lehr- und Studienplätze;
b. die praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätze.
2. Ist Bedarf für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege gemäss § 2 Abs. 1 Bst. d EG BGFAP angezeigt, erhebt es auch für diese die Daten für die Planung und anschliessend für die Wirkungskontrolle.