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§ 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Evaluation

Vollzug, Mitwirkung und Evaluation
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§ 17 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Evaluation

1. Das Amt für Gesundheit erhebt zwecks Wirkungskontrolle zu den ergriffenen Massnahmen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a-c EG BGFAP bei den Bildungsinstituten und Einrichtungen sowie bei den betreffenden Organisationen und Verbänden die Daten für

a. die Lehr- und Studienplätze;

b. die praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätze.

2. Ist Bedarf für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege gemäss § 2 Abs. 1 Bst. d EG BGFAP angezeigt, erhebt es auch für diese die Daten für die Planung und anschliessend für die Wirkungskontrolle.

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