915.11
CH-BL
§ 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Mitwirkung von Fachorganisationen und Branchenverbänden
Vollzug, Mitwirkung und Evaluation
§ 16 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Mitwirkung von Fachorganisationen und Branchenverbänden
1. Das Amt für Gesundheit bezeichnet die Aufgaben der Fachorganisationen und Branchenverbände, soweit diese bei der Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden mitzuwirken haben.